Logistik XTRA GmbH

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Regal-Tüv

Die gesetzlich vorgeschriebene Regalinspektion – der „Regal-TÜV“ von Logistik Xtra


Lagereinrichtungen und Regale sind Arbeitsmittel und unterliegen der Betriebssicherheitsverordnung. Somit ist der Arbeitgeber verpflichtet, sämtliche Lagereinrichtungen systematisch und regelmäßig inspizieren zu lassen. Alle zwölf Monate müssen sie durch einen verbandsgeprüften Regalinspekteur gecheckt werden.
Die Sichtkontrollen finden bei laufendem Betrieb statt. Dabei wird nach einem standardisierten Inspektionsprotokoll überprüft, ob optische Mängel vorliegen, Schutzmaßnahmen eingehalten und Regalbauteile sowie die Beladung den Vorschriften entsprechen. Anschließend wird ein Ergebnisprotokoll verfasst, anhand dessen mögliche Schäden rechtzeitig erkannt und somit Unfälle vermieden werden können. Auch die Reparaturkosten halten sich aufgrund eines rechtzeitigen Erkennens meist in einem überschaubaren Rahmen. Des weiteren können Präventivmaßnahmen ergriffen werden, was langfristig zur Vermeidung von Schäden, Unfällen und Kosten führt.
Folgende Regalsysteme sind prüfpflichtig: Paletten-, Einfahr-, Kragarm-, Durchlauf-, Fachbodenregale sowie Mehrgeschosseinrichtungen.
Mit diesem „Regal-TÜV“ präsentiert sich Logistik Xtra einmal mehr als ganzheitlicher Partner für die Intralogistik, denn wir bieten Planung, Lieferung und Montage von komplexen Regalanlagen sowie nun auch deren Prüfung. Gerne begutachten wir Ihre Regalanlagen bei einem kostenlosen Termin, um Ihnen dann ein verbindliches Angebot für die regelmäßige Regalinspektion zu erstellen. Kontaktieren Sie uns hierzu unter www.logistik-xtra.de.





Bildüberschrift (Bild DSC09455.JPG)
Sicherheit und Wirtschaftlichkeit für Lagereinrichtungen/Regale



Text zu Bild DSC09513.JPG

  1. Sofortige Meldung bei Beobachtungen eines Schadens an den Sicherheitsbeauftragten
  2. Regelmäßige Inspektionen
  3. Anfertigung eines schriftlichen Berichts mit Aufbewahrungspflicht
  4. Mind. alle 12 Monate eine Inspektion durch eine fachkundige Person
  5. Ursachenermittlung bei wiederholtem Auftreten von Schäden
  6. Einführung eines Schadenkontrollvervahrens
 

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